Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz

SächsNatSchG

§ 36 Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/36#abs-1 (1) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/36#abs-2 (2) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern für die Naturschutzbeiräte nach § 42 und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/36#abs-3 (3) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb des Virtuellen Büros der anerkannten Naturschutzvereinigungen anfallen.

§ 35 § 37