Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt§ 6 Verwaltungskosten
Stand: 26.08.2026
Die jährlichen angemessenen Verwaltungsausgaben trägt der Freistaat Sachsen.