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# § 3 SN-4870 (Sachsen) — Stiftungsvermögen

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus:

a) einem Geldbetrag in Höhe von 51 129,19 EUR aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen,

b) sonstigen Zuwendungen Spenden und ähnliches, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind.

(2) Als Sondervermögen wird ein Naturschutzfonds errichtet. Dieser Fonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit.

(3) In den Naturschutzfonds fließen dafür zweckgebundene Mittel, insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen und andere zweckgebundene Zuwendungen. Die zweckgebundenen Mittel werden zur Erfüllung der Förderzwecke im Sinne des Absatz 2 Satz 2 verwendet.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-4870 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/3

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