(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.