Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht§ 1
Stand: 26.08.2026
Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( Subventionsgesetz – SubvG ) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) entsprechend.