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Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“

Artikel 2

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4246/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4246/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt und der Tag, an dem er nach seinem Artikel 13 Abs. 1 außer Kraft tritt, sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. Dezember 1998

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst

Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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