Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31.05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

1. Die Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags werden im Freistaat Sachsen von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen.

2. Die Aufgaben gemäß Artikel 9 des Vertrags werden im Freistaat Sachsen von den Finanzämtern wahrgenommen.

§ 2