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§ 1 SN-4012 (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31.05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags werden im Freistaat Sachsen von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen.

2. Die Aufgaben gemäß Artikel 9 des Vertrags werden im Freistaat Sachsen von den Finanzämtern wahrgenommen.