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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 83 [Verwaltungsorganisation]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/83#abs-1 (1) Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. Aufgaben, die von den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/83#abs-2 (2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung. Sie kann Staatsminister hierzu ermächtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/83#abs-3 (3) Der Freistaat unterhält keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unterliegt einer Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane, sofern dieser Einsatz nicht der richterlichen Kontrolle unterlegen hat. Das Nähere bestimmt das Gesetz.