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Artikel 66 SN-3975 (Sachsen) — [Ernennungsrecht]

Verfassung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates. Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.