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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 48 [Verhandlungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/48#abs-1 (1) Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Landtag es auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder eines Mitgliedes der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/48#abs-2 (2) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder, der nur bis zum Beginn einer Abstimmung zulässig ist, vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/48#abs-3 (3) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/48#abs-4 (4) Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.

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