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# Artikel 48 SN-3975 (Sachsen) — [Verhandlungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung]

Verfassung des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Landtag es auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder eines Mitgliedes der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder, der nur bis zum Beginn einer Abstimmung zulässig ist, vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.

(3) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(4) Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.

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Zitiervorschlag: Artikel 48 SN-3975 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/48

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