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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 37 [Einschränkung von Grundrechten]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/37#abs-1 (1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/37#abs-2 (2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/37#abs-3 (3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

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