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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 28 [Berufsfreiheit]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/28#abs-1 (1) Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/28#abs-2 (2) Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/28#abs-3 (3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

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