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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 2 [Hauptstadt, Landesfarben, Landeswappen]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/2#abs-1 (1) Die Hauptstadt des Freistaates ist Dresden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/2#abs-2 (2) Die Landesfarben sind Weiß und Grün.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/2#abs-3 (3) Das Landeswappen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteilten Feld einen schrägrechten grünen Rautenkranz. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/2#abs-4 (4) Im Siedlungsgebiet der Sorben können neben den Landesfarben und dem Landeswappen Farben und Wappen der Sorben, im schlesischen Teil des Landes die Farben und das Wappen Niederschlesiens, gleichberechtigt geführt werden.