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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 18 [Gleichheitsgrundsatz]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/18#abs-1 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/18#abs-2 (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/18#abs-3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

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