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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 16 [Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/16#abs-1 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/16#abs-2 (2) Niemand darf grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne seine freiwillige und ausdrückliche Zustimmung wissenschaftlichen oder anderen Experimenten unterworfen werden.

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