Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 15 [Allgemeine Handlungsfreiheit]
Stand: 26.08.2026
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.