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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 14 [Menschenwürde]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/14#abs-1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/14#abs-2 (2) Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist Quelle aller Grundrechte.