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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.

§ 2