Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im …§ 1
Stand: 26.08.2026
Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.