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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen liegt, die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Sachsen haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Prozentsatz der Kirchensteuer.

§ 1 § 3