(1) Sorbisch ist Muttersprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die allein die sorbische Sprache bereits im Vorschulalter erlernt haben.
(2) Sorbisch ist Zweitsprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die die deutsche und sorbische Sprache bereits im Vorschulalter erlernt haben.
(3) Sorbisch ist Fremdsprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die im Vorschulalter die deutsche, nicht aber die sorbische Sprache erlernt haben.