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Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen

§ 3

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung

die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis,

die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,

Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen.

Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.

§ 2 § 4