(1) Organe der Kulturstiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Kulturstiftung tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe festgelegt werden.