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§ 4 SN-2937 (Sachsen) — Organe der Kulturstiftung

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Kulturstiftung sind

1. das Kuratorium,

2. der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Kulturstiftung tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe festgelegt werden.