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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 14 Aufhebung, Vermögensanfall

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/14#abs-1 (1) Die Kulturstiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/14#abs-2 (2) Im Falle der Aufhebung der Kulturstiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.

§ 13 § 15