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§ 14 SN-2937 (Sachsen) — Aufhebung, Vermögensanfall

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kulturstiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Falle der Aufhebung der Kulturstiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.