(1) Die Kulturstiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Falle der Aufhebung der Kulturstiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
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(1) Die Kulturstiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Falle der Aufhebung der Kulturstiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.