Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung
Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung§ 1 Erhebungsmerkmale
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2748/1#abs-1 (1) Grundlage für die Analyse der Situation weiblicher Beschäftigter ist der in den Dienststellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst ( Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) in der jeweils geltenden Fassung, erhobene Personalstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2748/1#abs-2 (2) Über Absatz 1 hinaus erheben die Dienststellen folgende statistische Angaben:
1. die Art des für die Dienststelle geltenden Tarifvertrages;
2. die Zahl der Beamten einschließlich der Richter, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Funktionen, Laufbahngruppen und Laufbahnen;
3. die Zahl der Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Berufsfachrichtungen und Funktionen sowie gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen;
4. die Zahl der ohne Bezüge beurlaubten Beamten einschließlich der Richter sowie der ohne Entgelt beurlaubten Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen;
5. aus Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, gegebenenfalls getrennt nach Funktionen und Laufbahngruppen,
a)
die Zahl der internen und externen Stellenausschreibungen,
b)
die Zahl der auf Stellenausschreibungen eingegangenen Bewerbungen,
c)
die Zahl der zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Bewerber,
d)
die Zahl der Neubesetzungen von Stellen, darunter die Zahl der Neubesetzungen der ausgeschriebenen Stellen;
6. die Zahl der Beamten in Ausbildung, getrennt nach Laufbahngruppen und Laufbahnen;
7. die Zahl der Angestellten in Ausbildung, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls die Zahl der Arbeitnehmer in Ausbildung, getrennt nach Ausbildungsberufen;
8. die Zahl der beförderten Beamten einschließlich der Richter, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Laufbahngruppen und Laufbahnen;
9. die Zahl der durch Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppierten Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie Berufsfachrichtungen und gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen;
10. die Zahl der Beschäftigten, die an den Veranstaltungen zur fachübergreifenden sowie fachspezifischen Fortbildung teilgenommen haben, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie gegebenenfalls nach Funktionen.
Die Angaben sind mit Ausnahme derjenigen in Satz 1 Nr. 1 und 5 Buchst. a zusätzlich nach Geschlecht zu trennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2748/1#abs-3 (3) Zur Aufbereitung der statistischen Angaben nach § 5 SächsFFG werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:
1. Name, Anschrift und Dienststellennummer und
2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Bediensteten.