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Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung

§ 2 Form der Erhebung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2748/2#abs-1 (1) Die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 werden für jede Dienststelle mit Hilfe eines Erhebungsvordruckes nach Absatz 3 erhoben. Handelt es sich bei den Dienststellen um nachgeordnete Landesbehörden, deren Stellen zum Teil von einer übergeordneten Landesbehörde bewirtschaftet werden, sind die Erhebungsvordrucke insoweit von dieser um die notwendigen statistischen Angaben zu ergänzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2748/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 nicht für jede Schule, sondern getrennt nach Schulzweigen von der personalverwaltenden Dienststelle erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2748/2#abs-3 (3) Die nach dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 19. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Beschluss vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 244), für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Statistischen Landesamt die Gestaltung der Erhebungsvordrucke durch Verwaltungsvorschrift. Ist der Erhebungsvordruck im Geschäftsbereich der Staatsministerien seiner Form und seinem Inhalt nach nicht ohne weiteres auf alle Dienststellen übertragbar, kann die nach dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle im Benehmen mit dem betroffenen Staatsministerium und dem Statistischen Landesamt entsprechende Änderungen und Ergänzungen vornehmen.

§ 1 § 3