Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz
Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz§ 2 Gleichstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/2#abs-1 (1) Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, berufsfelddidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist. Bei der Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/2#abs-2 (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Zuvor ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen. Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/2#abs-3 (3) Abweichend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach § 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Inhaberin oder Inhaber einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 2 ist, die ein Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 3 zuständige Behörde sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/2#abs-4 (4) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe im Freistaat Sachsen gleich, wenn
1. sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und
2. diese Ausbildung für das Lehramt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen anerkannt wird.
Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, können nur diese von der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation nach Absatz 1 verlangt werden.