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Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

§ 6 Prüfung durch die Landesrechnungshöfe

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Landesrechnungshöfe der Vertragsländer prüfen gemeinsam die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes. Die Prüfung der Betätigung des Verbandes bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechtes, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, erfolgt unter Beachtung kaufmännischer Gesichtspunkte. Gehören dem Verband Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfange, so hat er darauf hin zu wirken, dass den Landesrechnungshöfen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden. Der Landesrechnungshof eines Vertragslandes kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Landesrechnungshof eines anderen Vertragslandes übertragen oder von diesem Prüfungsaufgaben übernehmen. Bei der Durchführung der Prüfung können sich die Landesrechnungshöfe sachverständiger Dritter bedienen. Die Prüfungsergebnisse werden ausschließlich dem Verband sowie den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien zugeleitet.

§ 5 § 7