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# § 8 SN-2218 (Sachsen) — Stiftungsvorstand

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll ein Mensch mit Behinderungen sein. Der Stiftungsrat beruft den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder. Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; eine Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.

(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten je einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Stiftungsrat beruft bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes umgehend ein neues Mitglied.

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Zitiervorschlag: § 8 SN-2218 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/8

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