Gesetze / Landesrecht Sachsen / SMS-Förderzuständigkeitsverordnung
SMS-Förderzuständigkeitsverordnung§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen wird den in der Anlage aufgeführten Stellen übertragen.