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§ 1 SN-21521 (Sachsen) — Übertragung von Zuständigkeiten

SMS-Förderzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen wird den in der Anlage aufgeführten Stellen übertragen.