Gesetze / Landesrecht Sachsen / SMS-Förderzuständigkeitsverordnung
SMS-Förderzuständigkeitsverordnung§ 2 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Wurden Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt, richtet sich die Zuständigkeit insoweit weiterhin nach bisherigem Recht.