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Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026§ 5 Art, Umfang und Höhe der Ausgleichsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/5#abs-1 (1) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/5#abs-2 (2) Die Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben richtet sich nach der Anlage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/5#abs-3 (3) Der pauschale finanzielle Ausgleich kann reduziert werden, wenn
1. sich die nach der Einnahmeaufteilung dem jeweiligen Tarifgebiet zugewiesenen Stückzahlen des Deutschlandtickets in den ersten 12 Monaten nach Einführung eines neuen Tarifangebots mindestens um 5 Prozent reduzieren und
2. eine erhebliche Konkurrenzierung des Deutschlandtickets vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/5#abs-4 (4) Eine erhebliche Konkurrenzierung nach Absatz 3 Nummer 2 kann nur
1. in der Absenkung des Preises bestehender Tarifangebote gegenüber dem Jahr 2025 oder,
2. in der Neueinführung von
a)
Zeitfahrausweisen oder
b)
anderen zielgruppenspezifischen Tarifangeboten
liegen, wenn das jeweilige Tarifangebot im unangemessenen Verhältnis zu Geltungsbereich und Preis des Deutschlandtickets steht. Über das Vorliegen einer erheblichen Konkurrenzierung sowie die Verringerung des pauschalen finanziellen Ausgleichs anhand der nachweisbaren Wanderungseffekte aus dem Deutschlandticket in das konkurrenzierende Tarifangebot für die betroffenen Empfänger entscheidet das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. Die Empfänger können ihm geplante Tarifmaßnahmen im Vorfeld zur Prüfung vorlegen. Sofern das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung von einer erheblichen Konkurrenzierung ausgeht, muss es dies innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Empfänger begründen. Andernfalls gilt die Maßnahme als ausgleichsunschädlich. Die Frist nach Satz 4 beginnt am nächsten Arbeitstag nach Eingang einer entsprechenden Prüfbitte.