Prüflinge sind auch zur Prüfung zuzulassen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an einem Lehrgang nach den §§ 3 und 6 teilnehmen und dessen Ausgestaltung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet.
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Prüflinge sind auch zur Prüfung zuzulassen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an einem Lehrgang nach den §§ 3 und 6 teilnehmen und dessen Ausgestaltung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet.