Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 25 Mündliche Lehrgangsprüfung
Stand: 26.08.2026
Die mündliche Lehrgangsprüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Lehrgangsprüfung als Einzelprüfung abgenommen werden. Die Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht überschreiten.