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§ 25 SN-21457 (Sachsen) — Mündliche Lehrgangsprüfung

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mündliche Lehrgangsprüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Lehrgangsprüfung als Einzelprüfung abgenommen werden. Die Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht überschreiten.