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# § 24 SN-21457 (Sachsen) — Praktische Lehrgangsprüfung

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der praktischen Lehrgangsprüfung hat der Prüfling innerhalb von 2 Tagen 3 Kontrollen selbständig durchzuführen. Die Kontrollen sind in je einem Objekt der Betriebsarten

1. Lebensmittelgeschäft einschließlich Supermarkt, eigenständiger Verkaufsabteilung und Sonderpostenverkauf,

2. Küche, die der Gemeinschaftsverpflegung dient, einschließlich Großküche, Küche im Alten- und Pflegeheim oder Küche in Schule oder Kindereinrichtung, und

3. Lebensmittelherstellung

durchzuführen. Jede dieser Kontrollen soll die Dauer von 180 Minuten nicht überschreiten. Zur Prüfungszeit zählen neben der Durchführung der Kontrolle auch die Probenahme einschließlich Verpackung und die Anfertigung des Berichts gemäß Absatz 2 sowie die Auswertung der Kontrolle gegenüber der oder dem Betriebsverantwortlichen.

(2) Im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 1 sind in 2 verschiedenen Kontrollobjekten Probenahmen vorzusehen. Während jeder Kontrolle haben die Prüflinge selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen.

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Zitiervorschlag: § 24 SN-21457 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/24

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