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Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung§ 2 Zweite Einkommensgrenze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21430/2#abs-1 (1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche zweite Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 23 640 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 35 460 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 8 077 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21430/2#abs-2 (2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 985 Euro.