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Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung§ 1 Erste Einkommensgrenze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21430/1#abs-1 (1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 20 520 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 30 780 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7 011 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21430/1#abs-2 (2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 855 Euro.