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Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung§ 6 Ausnahmen für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/6#abs-1 (1) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit dies erfordern. Im Rahmen des Praktikums der Ausbildung gilt, dass
1. die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen darf, wobei die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen darf,
2. die Schichtzeit bis zu 12 Stunden betragen darf, jedoch höchstens viermal im Monat,
3. die Beschäftigungsverbote nach § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 4 dieser Verordnung keine Anwendung finden,
4. bei einer Ausbildungsmaßnahme, die nach 24 Uhr endet, eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren ist,
5. die Ausbildung an einem Sonnabend oder Sonntag jeweils höchstens einmal im Monat stattfinden darf und
6. die Ausbildung an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember höchstens zweimal im Jahr erfolgen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/6#abs-2 (2) Außerhalb des Praktikums der Ausbildung kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit dies erfordern, indem
1. die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen darf, höchstens jedoch sechsmal im Monat und nicht mehr als sechsunddreißigmal im Kalenderjahr, wobei die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf,
2. die Schichtzeit bis zu 12 Stunden, jedoch höchstens viermal im Monat, betragen darf,
3. die Beschäftigungsverbote nach § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 4 dieser Verordnung höchstens sechsmal im Monat und insgesamt nicht mehr als sechsunddreißigmal im Kalenderjahr keine Anwendung finden und
4. bei einer Ausbildungsmaßnahme, die nach 24 Uhr endet, eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/6#abs-3 (3) Müssen in Katastrophen- und Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes während der Ausbildung zu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf Verbände und Einheiten mit ausschließlich erwachsenen Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes nicht zurückgegriffen werden kann, sind über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus Ausnahmen von der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Schichtzeit, den Ruhepausen, der täglichen Freizeit und Nachtruhe, der dienstfreien Tage sowie den Beschäftigungsbeschränkungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung zulässig, wenn das Staatsministerium des Innern Dienstleistungen dieser Beamten angeordnet hat. Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist besonders Rücksicht zu nehmen; ihre Heranziehung zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/6#abs-4 (4) Mehrarbeit, die jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, ist nach § 2 Absatz 6 Satz 4 auszugleichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/6#abs-5 (5) § 5 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass
1. die Untersuchungen von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten durchzuführend sind sowie
2. die besonderen Vorschriften für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu beachten sind.