Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung

Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung

§ 5 Ärztliche Untersuchungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/5#abs-1 (1) Eine Person unter 18 Jahren darf als Beamtin oder Beamter nur eingestellt werden, wenn sie vor der Einstellung entsprechend § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/5#abs-2 (2) Frühestens neun Monate und spätestens ein Jahr nach der Einstellung ist die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte erneut ärztlich zu untersuchen. Die §§ 34 und 35 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/5#abs-3 (3) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständig. Für erforderliche Ergänzungsuntersuchungen gilt § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend. Die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte ist für die Untersuchungen vom Dienst freizustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/5#abs-4 (4) Aufgrund der ärztlichen Untersuchungen ist insbesondere zu beurteilen, ob die für die Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt. Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen sich entsprechend § 37 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes . Die Ärztin oder der Arzt hat das Ergebnis der Untersuchungen in einem ärztlichen Zeugnis in Textform festzuhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/5#abs-5 (5) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Ernennungsbehörde, der jugendlichen Beamtin oder dem jugendlichen Beamten und den Personensorgeberechtigten in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung soll insbesondere Aussagen darüber enthalten,

1. ob die für die Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt;

2. welche Dienstgeschäfte die Gesundheit oder Entwicklung der betroffenen Person gefährden könnten;

3. ob die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung erforderlich ist.

Der jugendlichen Beamtin oder dem jugendlichen Beamten sowie den Personensorgeberechtigten sind außerdem die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/5#abs-6 (6) Die Ernennungsbehörde prüft aufgrund des ärztlichen Zeugnisses über

1. die Erstuntersuchung, ob die jugendliche Bewerberin oder der jugendliche Bewerber die für die Begründung des Beamtenverhältnisses erforderliche gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn besitzt;

2. die Nachuntersuchungen der jugendlichen Beamtin oder des jugendlichen Beamten, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstgeschäfte gegeben sind.

§ 4 § 6