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Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung§ 2 Arbeitszeit der jugendlichen Beamtinnen und Beamten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/2#abs-1 (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die §§ 4, 8 und 12 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit der jugendlichen Beamtinnen und Beamten wird von der Dienststelle oder dem Betrieb festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/2#abs-2 (2) Für die Teilnahme am Unterricht im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gilt § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/2#abs-3 (3) Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden insgesamt mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden insgesamt mindestens 60 Minuten. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/2#abs-4 (4) Die Bestimmungen zur täglichen Freizeit und zur Nachtruhe in den §§ 13 sowie 14 Absatz 1 und 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Wird der Dienst mehrschichtig geleistet, so dürfen die jugendlichen Beamtinnen und Beamten über 16 Jahre in ein- oder zweiwöchentlichem Wechsel ab 6 und bis 23 Uhr beschäftigt werden, sofern sie sich nicht in der Ausbildung befinden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/2#abs-5 (5) Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. An den dienstfreien Tagen nach § 2 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung dürfen sie nicht beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21418/2#abs-6 (6) Die Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Schichtzeit, zu Ruhepausen und zur täglichen Freizeit und Nachtruhe finden keine Anwendung, wenn jugendliche Beamtinnen und Beamte in Notfällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt sind und erwachsene Bedienstete nicht zur Verfügung stehen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen von den Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Schichtzeit, zum Unterrichtsbesuch sowie zu den Ruhepausen, der ununterbrochenen Freizeit und den dienstfreien Tagen zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern und eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der jugendlichen Beamtinnen und Beamten nicht zu befürchten ist. Die Ausnahmen sind zu befristen. Geleistete Mehrarbeit ist durch Gewährung von entsprechender Freizeit spätestens bis zum Ende des Folgemonats auszugleichen.