Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung
Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung§ 3 Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten
Stand: 26.08.2026
Für den Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung mit der Maßgabe, dass die Wartezeit abweichend von § 2 Absatz 3 der genannten Verordnung drei Monate beträgt. Der Erholungsurlaub soll zusammenhängend genommen werden.