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Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung

§ 3 Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für den Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung mit der Maßgabe, dass die Wartezeit abweichend von § 2 Absatz 3 der genannten Verordnung drei Monate beträgt. Der Erholungsurlaub soll zusammenhängend genommen werden.

§ 2 § 4