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§ 3 SN-21418 (Sachsen) — Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten

Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung mit der Maßgabe, dass die Wartezeit abweichend von § 2 Absatz 3 der genannten Verordnung drei Monate beträgt. Der Erholungsurlaub soll zusammenhängend genommen werden.