Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung
Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.