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§ 1 SN-21418 (Sachsen) — Geltungsbereich

Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.