Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen in der Kindertagesbetreuung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen …

Artikel 1 Änderung der Sächsischen Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Sächsische Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 3 wird die Angabe „3 455“ durch die Angabe „3 570“ ersetzt.

bb)

In Satz 4 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „130“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 wird die Angabe „3 455“ durch die Angabe „3 570“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird die Angabe „908“ durch die Angabe „1 239“ ersetzt.

b)

In Nummer 2 wird die Angabe „190“ durch die Angabe „331“ ersetzt.

c)

In Nummer 3 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „122“ ersetzt.

d)

Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.

für Kinder in der Kindertagespflege

a)

an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 528 Euro und

b)

an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 630 Euro.“

4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

§ 4

Übergangsregelungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21331/1#abs-1 (1) § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21331/1#abs-2 (2) § 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindeanteil pro Kind zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Juli 2026 in folgender Höhe zu erstatten ist:

1.

für Krippenkinder 1 165 Euro,

2.

für Kindergartenkinder 318 Euro,

3.

für Hortkinder 116 Euro,

4.

für Kinder in der Kindertagespflege

a)

an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 483 Euro und

b)

an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 582 Euro.“

Artikel 2