Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen in der Kindertagesbetreuung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen …

Artikel 2 Änderung der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Sächsische Kita-Integrationsverordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von Kindern mit Behinderung und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder mit Behinderung) in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung.“

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch “ durch die Angabe „§ 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch “ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift wird die Angabe „Personalschlüssel“ durch die Angabe „Finanzierungsschlüssel“ ersetzt.

b)

Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gelten für Kinder mit Behinderung folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte:

1.

Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 2,765 Kinder,

2.

Kindergarten: ein Vollzeitäquivalent für 3,645 Kinder,

3.

Hort: ein Vollzeitäquivalent für 9,220 Kinder.“

c)

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Personalschlüsseln“ durch die Angabe „Finanzierungsschlüsseln“ ersetzt.

d)

In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290)“ durch die Angabe „die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736)“ ersetzt.

Artikel 1 Artikel 3